§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein mit Sitz in Köln trägt den Namen Budokan e.V. Köln und wird seit dem 03.09.1985 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der VR-Nr. 9100 geführt. Der Gerichtsstand ist Köln. Als Versicherungsträger gilt die "Sporthilfe e.V." in Duisburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Tätigkeit Zweck und Tätigkeit des Vereins ist es, mittels Vermittlung der japanischen Kampfkünste die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigungdarzustellen und zu fördern. Gleichrangig ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gegen Gewalt und Diskriminierung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. und 2. aufgeführten Personen. Sie haben Gesamtvertretungsmacht. So weit die durch Rechtsgeschäft zu begründende Verpflichtung des Vereins 250,00 € (zweihundertfünfzig) nicht übersteigt, kann jeder von ihnen den Verein allein vertreten. Bei Dauerschuldverhältnissen beträgt die Grenze 50,00 € (fünfzig) pro Monat. Bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und dem 1. oder 2. Vorsitzenden im Sinne des § 181 BGB wird der Verein durch den jeweils anderen allein und unbeschränkt vertreten.
Weitere Organe sind in der Vereinsordnung aufgeführt.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, zur Förderung und zum Aufbau des Vereins beizutragen. Jedoch kann vom Vorstand solchen Personen die Mitgliedschaft verweigert werden, die durch ihren Ruf oder ihr Verhalten das Ansehen des Budosports herabsetzen könnten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters für die Aufnahme.
§ 5 Mitgliederversammlung Alle zwei Jahre findet im 1. Quartal des jeweiligen Jahres die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung wird in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche.
§ 6 Wahlen Den Modus der Wahl der Organe des Vereins sowie die Stimmberechtigung regelt die Vereinsordnung.
§ 7 Beschlüsse und Auflösung des Vereins 1. Beschlüsse:
Satzungsänderungen müssen mit ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle weiteren Beschlussmodi des Vereins sowie die Stimmberechtigung regelt die Vereinsordnung.
2. Auflösung:
Nur eine eigens dazu einberufene Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich, und zwar immer in geheimer Abstimmung.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Aktion Sorgenkind", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verwenden hat. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Als Liquidatoren werden von der Versammlung drei Mitglieder bestellt.
§ 8 Kassenprüfer Die Bestellung eines Kassenprüfers oder mehrerer Kassenprüfer regelt die Vereinsordnung.
§ 9 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Höhe und Zahlungsmodus der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge regelt die Vereinsordnung.
§ 10 Austritt aus dem Verein Jedes Mitglied hat sich bei Austritt aus dem Verein schriftlich per Einschreiben abzumelden. Der Austritt kann jedoch nur zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens zum 15. November angezeigt werden. Später eingehende Abmeldungen können dann nach dieser Frist nur noch für das nächste Jahr angenommen werden.
Die Entscheidung über Ausnahmen von dieser Regelung trifft der Vorstand jeweils für den Einzelfall.
§ 11 Verhalten der Mitglieder Mitglieder, die durch unsportliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Beschluss jedes der in der Vereinssatzung unter § 3, Ziffer 1-2 sowie in der Vereinsordnung unter §1, Ziffer 1 genannten Organe ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verhalten außerhalb des Dojos und des Trainings. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand, kann es nach zweimaliger Anmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen. Erhebt das Mitglied, nachdem es von seinem Ausschluss nach Abs.1 oder 2 Kenntnis erhalten hat, binnen einer Frist von 14 Tagen Einspruch, wird hierüber durch Beschluss einer Mitgliederversammlung entschieden.
§ 12 Ordnung
Der Verein hat eine Vereinsordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Die Vereinsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
Die Inhalte der Vereinsordnung sind für alle Mitglieder bindend.
§ 13 Schlussbestimmungen Die Satzung in ihrer jetzt gültigen Form wurde am 27.02.2009 durch die Jahreshauptversammlung mit der notwendigen Mehrheit angenommen.
Vereinsordnung
§1 Weitere Organe des Vereins
1. Geschäftsführer/-in
2. Kassierer/-in
3. Trainerkollektiv
4. Frauenwart/-in
5. Jugendwart/-in
6. Gerätewart/-in
§ 2 Wahlen Die in der Vereinssatzung unter § 3, Ziffer 1-2 sowie in der Vereinsordnung §1, Ziffer 1, 2, 4-6 aufgeführten Personen werden während der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Frauenwartin wird von den weiblichen Mitgliedern des Vereins gewählt, wobei die in der Vereinssatzung unter § 3, Ziffer 1-2 sowie die in der Vereinsordnung §1, Ziffer 1-2 benannten Personen je mit einer Stimme an der Wahl teilnehmen können.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen und durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Bis zur Wahl bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Jugendleiter.
Das Trainerkollektiv wird vom Vorstand je nach Qualifikation eingesetzt.
Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern in einer Person ist unzulässig.
Wenn eine Person, die für eine der in der Satzung oder der Vereinsordnung aufgeführten Funktionen gewählt wurde diese Funktion aufgibt, kann der Vorstand eine andere Person für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bis zur nächsten Versammlung und Wahl einsetzen. Über den Wechsel sind die Mitglieder per Aushang zu informieren.
§ 3 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen in begründeten Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Für die Erledigung der Beitragszahlungen und aller übrigen Verpflichtungen ist der Sitz des Vereins zuständig.
Aufnahmegebühr
einmalig € 11,00
Sportpass
einmalig € 4,00
Regelbeitrag
monatlich € 12,50
halbjährlich € 75,00
Bonsai-Beitrag
für Mitglieder der Bonsai-Gruppe, 4-7 Jahre (keine weiteren Kosten)
halbjährlich € 48,00
Familienbeitrag: Für das 1. Familienmitglied gilt der Regelbeitrag.
Jedes weitere Familienmitglied
monatlich € 6,001
halbjährlich € 36,001
Sonderbeitrag für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Studenten, Wehr- oder Ersatzdienstleistende2
monatlich € 6,00
halbjährlich € 36,00
Trainingsgebühr für Nichtmitglieder2
pro Trainingseinheit € 3,00
Jahressichtmarken
für Karateka bis 14 Jahre
für Karateka ab 14 Jahre
jährlich € 11,00
jährlich € 16,00
1Gilt für das Mitglied mit dem günstigeren Beitrag.
2Ausnahmen regelt der Vorstand (Vereinssatzung §3, Ziffer 1-2 sowie Vereinsordnung §1, Ziffer 1) im Einzelfall.
Zu Beginn eines jeden Jahres ist von jedem Vereinsmitglied, das im Besitz eines Sportpasses ist, die Jahressichtmarke zu bezahlen. Die Höhe der Kosten für die Jahressichtmarke ist abhängig vom Bundesverband, dem die jeweilige Abteilung angehört, und ist vom Vereinsmitglied für jede von ihm ausgeübte Sportart zu entrichten, wenn er Ausweise verschiedener Verbände besitzt. Der Vorstand bestimmt, ob Mitglieder, die mehrere der vom Verein angebotenen Sportarten betreiben, für jede von ihnen zusätzlich betriebene Sportart einen zusätzlichen Monatsbeitrag zu zahlen haben. Bei dieser Entscheidung wird gleichzeitig die Höhe des Ergänzungsbeitrages festgelegt, der jedoch 50% des Grundmitgliedsbeitrages nicht übersteigen darf.
§ 4 Zahlung der Beiträge Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die in der Vereinssatzung unter § 3 Ziffer 1-2 sowie in der Vereinsordnung unter §1, Ziffer 1-2 bezeichneten Personen sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso die Ehrenmitglieder. Die Zahlung hat bargeldlos per Lastschrift zu erfolgen.
§ 5 Beschlüsse des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und des Protokollführers beurkundet.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; diese Regelung gilt nicht für die Wahl des Jugendwarts, bei der alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr Stimmrecht haben. Die Beschlüsse jeder Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§ 6 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Revisor, der verpflichtet ist, die Buchführung des Kassierers zu überwachen, die Kassenbelege und den Kassenbericht zu prüfen und in der Hauptversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist 6 Tage vorher über den Vorstand anzumelden.
§ 7 Verwaltung und Veröffentlichung von Daten
Persönliche Daten werden zum Zwecke der Vereinsverwaltung elektronisch erfasst und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Bis auf Widerruf erteilt das Mitglied dem Budokan e.V. Köln sein Einverständnis, Bild- und Tonmaterial ohne zusätzliche ausdrückliche Genehmigung, zum Zwecke der Werbung, zu veröffentlichen.
§ 8 Schlussbestimmungen Die Vereinsordnung in ihrer jetzt gültigen Form wurde am 27.02.2009 einstimmig durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, 09. März 2009 um 14:27 Uhr